Nach § 29 StVollzG NRW sind Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet.
Die Arbeit dient insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
Eine große Rolle in dem Prozess der Resozialisierung des Strafgefangenen nehmen Arbeit und Ausbildung ein
Nach § 29 StVollzG NRW sind Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet.
Die Arbeit dient insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.