Schon im § 1 des StVollzG NRW ist festgeschrieben welche Aufgaben die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten zu erfüllen haben. Dort steht:
"Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen."
Um das Vollzugsziel erfüllen zu können gibt es Abteilungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten für die Betreuung und Behandlung.